Allgemeine Einkaufsbedingungen der JF Group GmbH

1 Geltungsbereich

1.1 Allen unseren Bestellungen sowie den mit uns geschlossenen Kauf- und Lieferverträgen liegen ausschließlich diese Einkaufsbedingungen zugrunde. Diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende allgemeine Verkaufs- oder Lieferbedingungen des Lieferanten gelten nicht, auch wenn wir deren Geltung nicht gesondert widersprechen.

1.2 Bestehen in unseren Bestellungen oder in einem Vertrag, in dessen Geltungsbereich diese Einkaufsbedingungen einbezogen sind Regelungen, die den Regelungen dieser Einkaufsbedingungen widersprechen, gelten ausschließlich die Regelungen der jeweiligen Bestellung bzw. des Vertrages.

2 Bestellungen und Ersatzteile

2.1 Sofern unseren Bestellungen kein verbindliches Angebot des Lieferanten zugrunde lag, gelten unsere Bestellungen als Kaufangebote. Bestellungen oder Lieferabrufe von der JF Group GmbH sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich, per Fax oder E-Mail erfolgen. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden erlangen erst durch unsere schriftliche Bestätigung ihre Gültigkeit.

2.2 Unsere Bestellungen sind bis zur jeweiligen Annahme jederzeit und ohne Angabe von Gründen entschädigungslos widerruflich. Unsere Bestellungen gelten im Übrigen 14 Tage nach deren Abgabe, es sei denn, wir geben in unseren Bestellungen längere Gültigkeitsfristen an. Zur Einhaltung der Annahmefrist ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns maßgeblich.

2.3 Unsere Bestellungen inklusive der diesen beigefügten Anlagen, wie z.B. Produktspezifikationen und Berechnungen sind vom Lieferanten unverzüglich zu prüfen. Der Lieferant hat uns auf etwaige Widersprüche, Bedenken gegen die Richtigkeit (auch offensichtliche Irrtümer) oder Ungeeignetheit der bestellten Produkte für die von uns beabsichtigte Verwendung sowie auf offene Punkte in unseren Bestellungen bzw. den diesen beigefügten Unterlagen unverzüglich hinzuweisen und uns Gelegenheit zu geben, diese vor Annahme der Bestellung zu beseitigen.

2.4 Nimmt der Lieferant unsere Bestellung technischer Artikel an, verpflichtet sich der Lieferant, uns für einen Zeitraum von zwei Jahren mit Ersatzteilen zu den bestellten Waren zu handelsüblichen Bedingungen und Preisen zu beliefern.

3 Leistungsumfang

3.1 Die vom Lieferanten gelieferten Waren, Materialien und Teile vom Lieferanten haben den einschlägigen ISO- und DIN-Normen, dem neuesten Stand der Technik, den für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den in unserer Bestellung bzw. unserem Angebot enthaltenen Leistungsdaten und sonstigen Eigenschaften zu entsprechen.

3.2 Die vom Lieferanten im Zusammenhang mit den Verkaufsgesprächen, insbesondere jedoch im Katalog, in Werbeunterlagen, öffentlichen Aussagen, Datenblättern und/oder sonstigen Produktbeschreibungen gemachten Angaben gelten darüber hinaus als vertragliche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes.

3.3 Bestandteil des Lieferumfangs sind darüber hinaus sämtliche technischen Dokumente, Unterlagen, Beschreibungen, Zeugnisse, Genehmigungen, Dokumentationen, Erklärungen, Anleitungen sowie Abnahmeprotokolle, etc., die nach Gesetz, Verordnungen, Richtlinien, insbesondere der Maschinenrichtlinie oder sonstigen behördlichen Vorschriften erforderlich und/oder in der Bestellung bzw. dem Angebot der JF Group GmbH angegeben sind.

3.4 Technische Beschreibungen und Gebrauchsanleitungen sind durch den Lieferanten kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht durch den Lieferanten erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systematische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns hergestellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.

3.5 Von der Bestellung abweichende Konditionen des Lieferanten, insbesondere Qualitäts-, Preis– und/oder Terminänderungen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung unwirksam. Auch die vorbehaltlose Zahlung oder Annahme der Lieferung bedeutet keine Anerkennung solcher anders lautender Bedingungen, Konditionen und Preise durch uns.

3.6 Der Lieferant ist nicht berechtigt, Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes vorzunehmen, es sei denn, wir haben diesen ausnahmsweise im Vorfeld ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

4 Lieferungen

4.1 Lieferungen erfolgen, sofern nicht abweichend vereinbart, DDP (INCOTERMS 2020) an den von uns in der Bestellung angegebenen Lieferort. Der Lieferant ist verpflichtet die Ware im üblichen Umfang zu versichern.

4.2 Lieferungen können je nach Vereinbarung sowohl an unser Lager als auch an ein Lager eines Dritten erfolgen. Bei Lieferungen an Dritte ist unser beigestellter Lieferschein der jeweiligen Lieferung beizupacken und in neutraler Kartonage zu versenden; dabei sind Werbebeilagen vom Lieferanten zu unterlassen.

4.3 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer und die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.

4.4 Der Lieferant hat bei der Lieferung die an dem jeweiligen Lieferort geltenden Sicherheits- und Ordnungsbestimmungen einzuhalten. Darüber hinaus hat sich der Lieferant rechtzeitig über die Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten an dem jeweiligen Lieferort zu informieren, so dass Übergabeprobleme am Liefertermin möglichst vermieden werden. Sollten aus Sicht des Lieferanten Mitwirkungshandlungen von unserer Seite bei der Übergabe der zu liefernde Ware notwendig sein, hat er dies uns rechtzeitig vor der Lieferung schriftlich anzuzeigen.

4.5 Lieferungen haben innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu erfolgen. Ist hiervon eine abweichende Lieferfrist vereinbart, beginnt diese Lieferfrist mit Eingang unserer Bestellung beim Lieferanten zu laufen. Waren, die vor der vertraglich vereinbarten Lieferzeit versandbereit gemeldet werden, müssen von uns nicht abgerufen oder abgenommen werden. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin bedarf unserer der vorherigen Zustimmung; anderenfalls sind wir zur Zurückweisung der Lieferung berechtigt.

4.6 Lieferzeiten (Uhrzeit) sind von dem Lieferanten mit uns bzw. mit dem zur Entgegennahme der Lieferung von uns benannten Dritten im Voraus abzustimmen. Für etwaige Standzeiten des Lieferanten und/oder der von ihm beauftragten Speditions-/Frachtunternehmen haften wir auch bei Abstimmung der Lieferzeiten nicht.

4.7 Der Lieferant darf ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, sofern und soweit, die zugrundeliegende Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Lieferungen haben vollständig zu erfolgen; eine Teillieferung durch den Lieferanten ist nur dann zulässig, wenn dies vorab mit uns vereinbart wurde. Darüber hinaus haben die Lieferungen aus einer Charge zu erfolgen; etwaige Lieferungen aus verschiedenen Chargen (sog. Chargensplit) hat der Lieferant uns vor der Lieferung anzukündigen. Darüber hinaus hat der Lieferant jeder (Teil)Lieferung einen Lieferschein beizufügen.

4.8 Die Waren sind nach unseren Vorgaben und so zu verpacken und für die Dauer des Transportes so zu sichern, dass Transportschäden vermieden werden. Der Lieferant ist auf unser Verlangen verpflichtet, Verpackungsmaterialien einschließlich der Transportverpackung am Lieferort innerhalb der üblichen Betriebszeiten auf eigene Kosten zurückzunehmen; im Übrigen richtet sich die Rücknahmeverpflichtung für Verpackungsmaterial nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

5 Sicherheit, Umweltschutz, Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, Prüfungen

5.1 Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen, einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien und Fachverbänden, z.B. VDE, VDI und DIN sowie sämtlichen sonstigen einschlägigen rechtlichen, gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Komponenten geltenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, keine verbotenen Stoffe einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch den Lieferanten anzugeben. Falls zutreffend, sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.

5.3 Bei Lieferungen und Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzausrüstungen oder etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

5.4 Wir sind berechtigt, uns (evtl. unter Hinzuziehung eines mit der Prüfung beauftragten Dritten) mit einer Ankündigungsfrist von 1 Woche innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden, auch auf dem Betriebsgelände des Lieferanten, über die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung zu unterrichten. Auf Wunsch sind uns die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Diese Offenbarungspflichten bestehen nicht, wenn diese Offenlegung zu einer Verletzung von – auch uns gegenüber zwingend einzuhaltenden- Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen des Lieferanten oder von Dritten führt, denen gegenüber der Lieferant zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

6 Lieferverzögerungen und (Annahme) Verzug

6.1 Sobald der Lieferant erkennen kann, dass er eine Lieferung nicht rechtzeitig und/oder vollständig erbringen kann, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen.

6.2 Es finden die gesetzlichen Vorschriften des Verzugs Anwendung.

6.3 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, ab dem 2. Tag des Lieferverzuges pro Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %, maximal jedoch 5 % des jeweiligen Netto-Bestellwertes von dem Lieferanten zu verlangen. Etwaige darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

6.4 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten ebenfalls die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nur nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (z.B. die üblichen Lagerkosten); etwaige Ansprüche des Lieferanten auf pauschalierten Schadensersatz oder Vertragsstrafe sind ausgeschlossen.

7 Eigentum

7.1 Das Eigentum an den bestellten Waren geht mit der Übergabe der Ware an uns oder an eine von uns benannte dritte Person (z.B. Transportunternehmen, Kunde) auf uns über.

7.2 Die Geltung eines etwaigen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalts des Lieferanten akzeptieren wir ebenso wenig wie einen Saldovorbehalt des Lieferanten.

8 Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind verbindlich. Die in einem Angebot des Lieferanten oder in unserer Bestellung angegebenen Preise stellen mangels abweichender Angaben Festpreise dar und schließt der Preis geliefert verzollt gemäß (DDP) INCOTERMS 2020 einschließlich Verpackung und Transportmaterial und Haftpflichtversicherung im üblichen Umfang ein. Sofern sich nicht aus den vertraglichen Abreden etwas anderes ergibt, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in den Preisen enthalten.

8.2 Preiserhöhungen durch den Lieferanten sind nur vor Abgabe unserer Bestellung zulässig. Behält sich der Lieferant in seinem Angebot eine Anpassung der Preise nach Bestellung vor, ist dieses Anpassungsrecht auf höchstens zwei Prozent der jeweiligen Netto-Bestellsumme beschränkt. Zudem ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Preiserhöhungen schriftlich zu begründen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

8.3 Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit der vom Lieferanten zu stellende Rechnung. Die Rechnungsbeträge werden mangels abweichender Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung auf ein vom Lieferanten anzugebendes Bankkonto fällig. Etwaige Gebühren, die die überweisende Bank für die Überweisung des geschuldeten Betrages in einer Fremdwährung (d.h. andere Währung als Euro) oder für eine Überweisung auf eine außerhalb von Deutschland befindende Bank erhebt, sind von dem Lieferanten zu tragen. Eine vorzeitige (Teil-) Lieferung berührt den vereinbarten Zahlungstermin der Bestellung nicht.

8.4 Maßgebend für den Beginn der Zahlungs- und Skontofristen ist der Tag, an dem die Lieferverpflichtung erfüllt ist, frühestens jedoch der Tag des Rechnungseingangs. Zahlungsverzögerungen, die durch fehlende Angaben auf den Rechnungen begründet sind, verlängern um die Dauer der Behinderung die vereinbarte Skonto- und Zahlungsfrist.

8.5 Im Falle des Zahlungsverzugs schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; Fälligkeitszinsen werden nicht geschuldet.

8.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Insbesondere sind wir bei mangelhafter Lieferung berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung vollständig zurückzuhalten.

9 Warenkontrolle und Gewährleistung

9.1 Der Lieferant hat die an uns zu liefernden Waren vor der Lieferung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen. Er hat durch die Prüfung sicherzustellen, dass uns ausschließlich mangelfreie Ware geliefert wird und die gesetzlich vorgegebenen bzw. vertraglich vereinbarten Kennzeichnungen der Ware und/oder deren Verpackung vorgenommen wurde.

9.2 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Freiheit der gelieferten Waren von Sach- und Rechtsmängeln. Der Sachmangelbegriff entspricht der gesetzlichen Regelung des § 434 BGB. In jedem Fall hat die gelieferte Ware bei Fehlen einer gesonderten Beschaffenheitsvereinbarung mittlerer Art und Güte (§ 360 HGB) zu entsprechen.

Liefert der Lieferant verderbliche Waren an uns, müssen diese Waren zum Zeitpunkt der Lieferung ein Mindesthaltbarkeitsdatum von mindestens einem Jahr aufweisen. Dies gilt nicht, wenn die Waren per se nicht ein Jahr haltbar sind.

9.3 Wir haben äußerlich erkennbare Mängel oder Transportschäden sowie versteckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung beim Lieferanten zu rügen. Diese Frist für äußerlich erkennbare Mängel verlängert sich angemessen, wenn der Abschluss der Qualitätsprüfung aufgrund technischer oder sonstiger Prüfungsbedingungen längere Zeit in Anspruch nimmt.

Neben Stichproben und Soll-/ Ist-Abgleichen, beschränkt sich unsere Wareneingangskontrolle auf den Abgleich des Lieferscheins mit der Bestellung. Eine weitere Untersuchung der gelieferten Ware ist dann nicht geschuldet, wenn wir die gelieferte Ware ohne Öffnung der Verpackung an unsere Kunden weiterverkaufen (möchten).

9.4 Bei Lieferung mangelhafter Ware hat der Lieferant nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Die gewünschte Nacherfüllung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Anzeige des Mangels. Zudem hat der Lieferant die Ursache des Mangels zu analysieren und erforderliche Korrektur-/Präventivmaßnahmen zu ergreifen, damit bei zukünftigen Lieferungen ein erneutes Auftreten des gerügten Mangels bestmöglich ausgeschlossen werden kann. Der Lieferant informiert uns unverzüglich über die Ursache des Mangels und die zu ergreifenden Korrektur-/Präventivmaßnahmen.

Im Falle der Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit Erhalt der mangelfreien Ersatzlieferung erneut zu laufen. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Lieferanten zur Rücknahme der mangelhaften Ware auf eigene Kosten.

9.5 Die gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die Ansprüche aus Lieferantenregress stehen uns auch dann zu, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurden. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, auch wenn die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

Die Ansprüche aus Lieferantenregress stehen uns auch dann zu, wenn mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

9.6 Für sämtliche Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.

9.7 Etwaige Rechte aus einer vom Lieferanten übernommenen Garantie werden durch die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 9 nicht beschränkt. Ist die Sache oder Leistung unter Verletzung einer vom Lieferanten übernommenen Garantie mangelhaft, haftet der Lieferant stets verschuldensunabhängig und unbegrenzt auf Schadensersatz.

10 Haftung und Versicherung

10.1 Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, es ist Abweichendes in diesen Einkaufsbedingungen geregelt. Etwaige Haftungsbeschränkungen des Lieferanten – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach – gelten nicht; dies gilt auch für gesetzliche Haftungshöchstbeträge des ProdHaftG.

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

10.2 Der Lieferant haftet uns gegenüber unbeschränkt dafür, dass die an uns gelieferten Waren Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Sofern wir dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten, in Anspruch genommen werden, stellt uns der Lieferant hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.

Der Lieferant wird uns bei der Abwehr dieser Ansprüche angemessen unterstützen und dabei anfallende Kosten, insbesondere Prozess¬ und Rechtsanwaltskosten, tragen. Soweit uns aus Rechtsgründen Abwehr¬ oder Verteidigungsmaßnahmen vorbehalten bleiben, haben wir Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten.

10.3 Ist der Lieferant aufgrund von höherer Gewalt an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert, hat er uns unverzüglich darüber zu informieren. Erwächst uns aus einer verspäteten oder nicht vorgenommenen Mitteilung ein Schaden, der auch in einer fehlenden Möglichkeit der Schadensminderung bestehen kann, ist der Lieferant verpflichtet, uns diesen zu ersetzen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den jeweiligen Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Lieferant aufgrund von höherer Gewalt für mindestens zwei Monate an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert ist.

10.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Personen- bzw. Sachschaden pauschal zu unterhalten und uns das Bestehen der Versicherung auf Wunsch nachzuweisen.

11 Kartellverstoß

11.1 Für den Fall, dass sich der Lieferant an kartellrechtswidrigen Preisabsprachen, Quotenkartellen oder Kundenaufteilungen mit anderen Unternehmen beteiligt, und hiervon (auch) die von dem Lieferanten an uns gelieferten Waren betroffen sind, steht uns ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 15% des vereinbarten Netto-Kaufpreises (ohne Transport-, Verpackungs- und sonstige Kosten) gegen den Lieferanten zu. Der Lieferant bleibt berechtigt, nachzuweisen, dass uns durch den Kartellverstoß nur ein geringer bzw. überhaupt kein Schaden entstanden ist.

11.2 Wir bleiben darüber hinaus berechtigt, aufgrund der vorgenannten Verstöße gegen den Lieferanten auch über die Schadenspauschale hinausgehende Schäden geltend zu machen.

12 Geheimhaltung und Datenschutz

12.1 Der Lieferant wird sämtliche von uns erhaltenen Informationen unabhängig von deren Übermittlungsart (schriftlich, mündlich, elektronisch) nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages nutzen und darüber hinaus geheim halten. Insbesondere hat der Lieferant die Informationen nur denjenigen Mitarbeitern und Dritten gegenüber offenzulegen, sofern und soweit diese die Informationen zur Erfüllung des Vertrages kennen müssen; solche Mitarbeiter und Dritte sind im gleichen Maße zur Geheimhaltung von dem Lieferanten vertraglich zu verpflichten.

12.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß vorstehender Ziffer 12.1 gilt nicht für solche Informationen, sofern und soweit diese

a) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dem Lieferanten bereits bekannt waren, ohne dass er uns gegenüber anderweitig zur Geheimhaltung verpflichtet war,
b) dem Lieferanten durch Dritte bekannt werden, die diese Informationen ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung erhalten und weitergegeben haben,
c) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren, oder
d) der Lieferant aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer behördlichen Anordnung offenlegen muss.

Im letzten Fall (lit. d) hat uns der Lieferant unverzüglich nach Bekanntwerden einer solchen Verpflichtung hierüber zu informieren.

12.3 Für den Fall, dass der Lieferant seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 12.1 schuldhaft zuwider handeln sollte, verpflichtet sich der Lieferant uns gegenüber für jeden Einzelfall unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe wir nach billigem Ermessen festlegen. Die Höhe der von uns festgesetzten Vertragsstrafe kann auf Antrag des Lieferanten durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden; § 348 HGB gilt insofern nicht.

12.4 Der Lieferant darf die Geschäftsverbindung mit uns nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung öffentlich machen. Begrenzen wir seine Zustimmung auf eine bestimmte Art der Veröffentlichung (z.B. Benennung als Referenz auf der Homepage des Lieferanten), ist der Lieferant an die Begrenzung gebunden. Unsere Zustimmungen sind jederzeit widerruflich, auch wenn wir die Widerruflichkeit uns bei Abgabe der Zustimmung nicht vorbehalten.

12.5 Die den Datenschutz betreffenden gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen sind zu beachten. Der Lieferant wird die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die mit der vertraglich geschuldeten Leistung in Berührung kommen, entsprechend verpflichten und uns die Niederschrift dieser Verpflichtung auf Wunsch aushändigen. Hinsichtlich überlassener personenbezogener Daten gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Sollten zusätzliche Erfordernisse anzuwendender gesetzlicher oder betrieblicher Bestimmungen zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich machen, werden die Vertragsparteien auch für die Einhaltung solcher Schutzmaßnahmen Sorge tragen. Soweit eine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt, muss unverzüglich eine Datenschutzvereinbarung nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abgeschlossen werden.

12.6 Der Lieferant verpflichtet sich, auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus Stillschweigen über die bekannt gewordenen Daten zu wahren. Der Lieferant verpflichtet sich, nach Beendigung dieses Vertrages sämtliche Daten und Unterlagen an uns zurückzugeben oder – sofern wir dies wünschen – zu vernichten.

13 Anti-Korruption

Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Korruption zu beachten. Insbesondere versichert er, dass er unseren Mitarbeitern oder diesen nahestehenden Personen keine unzulässigen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Gleiches Verbot gilt für Mitarbeiter des Lieferanten, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte, die nach Weisung des Lieferanten handeln.

14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UNCITRAL / CISG).

14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Heppenheim, Deutschland.

15 Schlussbestimmungen

15.1 Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen des zwischen dem Lieferanten und uns geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, Individualvereinbarungen auch ohne Einhaltung der Schriftform zu treffen. In letzterem Fall hat der Lieferant darauf hinzuwirken, die mündlich geschlossene Vereinbarung in einem schriftlichen Vertragsnachtrag niederzulegen.

15.2 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und/oder des diese Einkaufsbedingungen einbeziehenden Vertrages unwirksam sein oder werden, tritt unter Aufrechterhaltung der übrigen Bestimmungen an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine im Vertrag vorhandene Regelungslücke.

Stand: Oktober 2024


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